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   BayObLG, 23.01.1992 - BReg. 3 Z 177/91   

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BayObLG, 23.01.1992 - BReg. 3 Z 177/91 (https://dejure.org/1992,3638)
BayObLG, Entscheidung vom 23.01.1992 - BReg. 3 Z 177/91 (https://dejure.org/1992,3638)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Januar 1992 - BReg. 3 Z 177/91 (https://dejure.org/1992,3638)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1355
    Anträge auf Berichtigung des Familiennamens des ehelichen Kindes bei Ehen, die vor dem 29.3.1991 geschlossen wurden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ehe; Verfahren; Antrag; Ehegatten; Einträge; Geburtenbuch; Familiennamen; Verfassungswidrigkeit; Neuregelung; Aussetzen; Entscheidungen; Aufheben; Zurückverweisen; Berichtigungsanträge

Verfahrensgang

  • AG München - 126 III 296/90
  • LG München I - 16 T 22642/90
  • BayObLG, 23.01.1992 - BReg. 3 Z 177/91

Papierfundstellen

  • FamRZ 1992, 720 (Ls.)
  • Rpfleger 1992, 189
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus BayObLG, 23.01.1992 - BReg. 3 Z 177/91
    Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), in deren Begründung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.3.1991 (FamRZ 1991, 535 ), wonach § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar ist, verwiesen und es für zulässig gehalten wird, den Familiennamen des Kindes mit F.S.O. festzulegen.

    Die zulässige weitere Beschwerde ist begründet, weil die Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.3.1991 (aaO) nicht mehr Bestand haben können.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 5.3.1991 (FamRZ 1991, 535 = StAZ 1991, 89 ) den § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB als mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar, nicht aber als nichtig erklärt.

  • BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 9/88

    Erwerb eines spanischen Namens

    Auszug aus BayObLG, 23.01.1992 - BReg. 3 Z 177/91
    Dagegen kann nicht auf die von den Beteiligten zu 1) und 2) aufgeworfene Frage eingegangen werden, ob ein Teil des von ihnen gewünschten Namens des Kindes mit Rücksicht auf BGHZ 109, 1/5 entfallen kann oder muß; denn dazu liegt kein Antrag vor.

    Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, ob der Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) wegen möglicherweise unterschiedlicher Funktion der Namensbestandteile des Familiennamens der Mutter (vgl. BGHZ 109, 1 ) derzeit als unbegründet zurückzuweisen wäre oder die Beschwerde Erfolg hätte und die Entscheidungen des Landgerichts und des Amtsgerichts schon deshalb aus diesem Grund aufzuheben wären, Denn das Bundesverfassungsgericht will ersichtlich Betroffene vor Kostennachteilen bewahren und empfiehlt deshalb eine Aussetzung von Berichtigungsverfahren im Hinblick auf die zu erwartende Neuregelung.

  • BVerfG, 04.07.1991 - 1 BvR 1467/87

    Zum Familiennamen eines Kindes, dessen Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen

    Auszug aus BayObLG, 23.01.1992 - BReg. 3 Z 177/91
    Dass vorliegend der Familienname des Ehemannes auch Bestandteil des Familiennamens der Ehefrau ist und damit de facto eine gewisse Übereinstimmung mit dem Rechtszustand nach § 1355 Abs. 3 BGB besteht, kann die Annahme eines Ehenamens deutschen Rechts (§ 1355 Abs. 1 BGB ) nicht begründen und deshalb auch nicht zur Anwendung des § 1616 BGB führen (vgl. BVerfG StAZ 1991, 281 ).

    Die hier maßgebliche Vorschrift des Art. 220 Abs. 5 Satz 3 EGBGB ist zwar vom Bundesverfassungsgericht bisher formell nicht für verfassungswidrig erklärt worden (vgl. dazu ausdrücklich BVerfG StAZ 1991, 281/282), die tragenden Gründe der Entscheidung vom 5.3.1991 sind jedoch entsprechend auch auf den Kindesnamen bei Namensverschiedensheit der Eltern anzuwenden (BVerfG aaO).

  • BayObLG, 12.09.1991 - BReg. 3 Z 143/91

    Ehe; Verfahren; Anträge; Personenstandsbücher; Verfassungswidrigkeit;

    Auszug aus BayObLG, 23.01.1992 - BReg. 3 Z 177/91
    Das Amtsgericht wird dann das Verfahren bis zur Neuregelung auszusetzen (vgl. BayObLGZ 1974, 355/359) und den Antragstellern die Möglichkeit zu geben haben, ihre Berichtigungsanträge insoweit umzustellen, als sie hierfür infolge der Neuregelung einen Anlaß sehen (vgl. BayObLGZ 1991, 331 = StAZ 1991, 340).
  • BayObLG, 11.09.1974 - BReg. 1 Z 50/74
    Auszug aus BayObLG, 23.01.1992 - BReg. 3 Z 177/91
    Das Amtsgericht wird dann das Verfahren bis zur Neuregelung auszusetzen (vgl. BayObLGZ 1974, 355/359) und den Antragstellern die Möglichkeit zu geben haben, ihre Berichtigungsanträge insoweit umzustellen, als sie hierfür infolge der Neuregelung einen Anlaß sehen (vgl. BayObLGZ 1991, 331 = StAZ 1991, 340).
  • BayObLG, 09.12.1987 - BReg. 3 Z 42/87

    Erwerb des Familiennamens für das deutsche Kind eines spanischen Vaters nach

    Auszug aus BayObLG, 23.01.1992 - BReg. 3 Z 177/91
    c) Macht nun der gesetzliche Vertreter von der ihm gemäß Art. 220 Abs. 5 Satz 1 EGBGB eingeräumten Befugnis zur Wahl eines Familiennamens keinen Gebrauch oder ist die getroffene Wahl - so der Rechtsstandpunkt des Landgerichts - unwirksam (vgl. BayObLGZ 1987, 418/421; Palandt/Heldrich BGB 51. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 34), so erhält das Kind nach Art. 220 Abs. 5 Satz 3 EGBGB den Familiennamen des Vaters, wie er auch in das Geburtenbuch eingetragen ist.
  • BayObLG, 26.07.1990 - BReg. 3 Z 80/90
    Auszug aus BayObLG, 23.01.1992 - BReg. 3 Z 177/91
    Das Gericht trifft seine Anordnungen über die Berichtigung von Eintragungen in den Personenstandsbüchern nicht im Amtsverfahren, sondern nur im Rahmen der gestellten Anträge; diese begrenzen daher den Umfang der gerichtlichen Entscheidung bereits im ersten Rechtszug (BayObLGZ 1990, 221/223 m.w.Nachw.).
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